Gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG ist es ab dem 1. Februar 2013 Eltern mit minderjährigen Kindern nicht mehr möglich, sich ohne vorherige Elternberatung einvernehmlich scheiden zu lassen. Hintergrund dieser Regelung ist die Intention des Gesetzgebers, Eltern bestmöglich über alle Folgen, die sich aufgrund der Scheidung für ihre Kinder ergeben, aufzuklären und zu informieren. Dabei steht das Wohl der Kinder an oberster Stelle.
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Bei diesem Unterhaltsrechner wird folgendes aus rechnungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt:
Eingabe des Einkommens:
Abzüge:
Sowohl beim Ehegatten- als auch beim Kindesunterhalt sind die genauen Prozentsätze, aber auch die Abzüge der Prozentsätze bei mehreren Unterhaltspflichten weder vom Gesetz noch von der Rechtssprechung einheitlich fixiert.
Für detaillierte Informationen siehe die Kapitel zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.
Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltsrechner als Ergebnis nur einen Näherungswert liefern kann.
Hier wurden folgende Prozentabzüge festgelegt:
Bei Berechnung des Ehegattenunterhaltes:
Bei Berechnung des Kindesunterhaltes: