Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, wenn der versicherte, verstorbene unterhaltspflichtige Exehepartner zur Zeit des Todes Unterhalt an ihn zu leisten oder geleistet hatte, und zwar auf Grund
Der Witwen(Witwer)pensionsanspruch des unterhaltsberechtigten Exehepartners erlischt mit Eingehen einer neuen Ehe.
Der Pensionsanspruch lebt über Antrag wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des neuen Ehepartners oder durch Scheidung (oder Nichtigerklärung) der neuen Ehe aufgelöst wird. Dies jedoch nur dann, wenn die Ehe nicht aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden der anspruchstellenden Person geschieden wird oder bei Nichtigerklärung der Ehe die anspruchstellende Person als schuldlos gilt.
Es ist zu empfehlen, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Witwen/Witwerpensionsantrag sofort zu stellen, da die Pension frühestens ab Antragstellung zugesprochen werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass der Pensionsanspruch frühestens 2 1/2 Jahre nach seinerzeitigem Erlöschen zusteht.