Ehegattenunterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen (§§50-52 EheG)

Anspruch auf Unterhalt hat bei einer Scheidung aus anderen Gründen in der Regel nur der beklagte Ehepartner.

Das Gericht entscheidet: Der Kläger ist schuldig (§69 (1) EheG, §66 EheG, §67 EheG)

Der Ehegatte, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für schuldig an der Scheidung erklärt wird, muss dem beklagten Ehegatten angemessenen Unterhalt bezahlen (§66 EheG). Die Unterhaltspflicht besteht aber nur und soweit, als der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Kann der andere Ehegatte selbst für den Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit sorgen, ist der schuldige Ehepartner nicht zur Zahlung verpflichtet.

Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts im Falle einer Unterhaltspflicht: Unterhaltsrechner

Wichtiger Sonderfall (§68a EheG)

Der Ehegatte, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

Das Gericht entscheidet: Der Kläger ist nicht schuldig. (§69 (3) EheG)

Der Ehepartner, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für nicht schuldig an der Scheidung erklärt wird, hat dem anderen Ehepartner Unterhalt nach Billigkeit des Gerichts zu bezahlen.

Wichtiger Sonderfall (§68a EheG, §69b EheG)

Der Ehegatte, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für nicht schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

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