Gerichtsverfahren

Wenn eine Einigkeit über den zu bezahlenden Unterhalt nicht zu erzielen ist, kann der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner gegen den Unterhaltsverpflichteten bei Gericht im sogenannten streitigen Verfahren eine Klage einbringen.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel der beklagte Ehepartner seinen dauernden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser im Ausland, ist das Gericht am Wohnsitz des klagenden Ehepartners zuständig.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens, d.h. die Gerichtskosten, die Kosten der im Verfahren eingesetzten Anwälte beider Seiten und eines etwaig vom Gericht beigezogenen Sachverständigen hat die Verfahrenspartei zu bezahlen, die das Verfahren verliert. Bei teilweisem Gewinn oder Verlust sind die Kosten entsprechend anteilig aufzuteilen.

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