Ausbildung des Kindes. Ist in dieser Zeit Unterhalt für das Kind zu zahlen?

Grundsätzlich endet mit Abschluss der Pflichtschule der Unterhaltsanspruch des Kindes. Dem Kind steht aber weiterhin Unterhalt zu, wenn es nach der Pflichtschule eine weitere Schul- oder Berufsausbildung entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten macht.

Bei Schul- oder Ausbildungsabbruch kann dem Kind für mehrere Monate eine Zeit der Neuorientierung zugebilligt werden, in der es Unterhalt erhält, wenn der Wille erkennbar ist, dass es eine Ausbildung anstrebt oder eine Arbeitsstelle sucht.

Studiert das Kind, ist das Studium zielstrebig und mit zumindest durchschnittlichem Erfolg zu absolvieren. Ein einmaliger Studienwechsel hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, sofern er begründbar ist und das zweite Studium zielstrebig und mit zumindest durchschnittlichem Erfolg betrieben wird.

Beginnt das Kind ein Studium, nachdem es bereits berufstätig war, besteht wieder ein Unterhaltsanspruch unter der Vorraussetzung, dass eine Verbesserung der beruflichen Situation oder des beruflichen Fortkommens des Kindes sicher zu erwarten ist. Maßstab dabei ist, ob bei einer nicht getrennten Familie in der gleichen Situation von den Eltern dem Kind die Möglichkeit der Ausbildung geboten würde.

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