Wie verläuft das Gerichtsverfahren? (§460 ZPO)

B.1.3.1. Scheidungsverfahren

Nach Einbringung einer Scheidungsklage durch einen Ehepartner stellt das zuständige Gericht diese dem anderen Ehepartner zu und schreibt einen Verhandlungstermin aus. Bei diesem Termin, bei dem beide Ehepartner anwesend sein müssen, erörtert der Richter mit den Ehepartnern den Sachverhalt, um abzuklären, ob eine Versöhnung oder eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

Ist dies nicht der Fall, darf der Scheidungsklage von seiten des Gerichts nur stattgegeben werden, wenn die in der Scheidungsklage behaupteten Scheidungsgründe vom Kläger bewiesen werden. Der Beklagte hat seinerseits die Tatsachen zu beweisen, auf die er seine möglichen Einwendungen gegen die Scheidungsgründe stützt (zum Beispiel, dass sein Fehlverhalten nur eine Reaktion auf das vorherige Fehlverhalten des Klägers sei).

Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, so beantragt er bei Gericht die Abweisung der Klage. Will sich der beklagte Ehepartner nicht scheiden lassen, glaubt er aber, dass der klagende Ehepartner selbst Scheidungsgründe gesetzt hat, so stellt er neben dem Antrag auf Abweisung der Klage auch einen Mitverschuldensantrag. Wird dann die Ehe geschieden, weil das Gericht von den Eheverfehlungen des Beklagten überzeugt ist, hat es auch darüber zu entscheiden, ob den Kläger das gleichteilige oder sogar überwiegende Verschulden trifft.

Will sich der beklagte Ehepartner auch scheiden lassen, so bringt er seinerseits die Widerklage ein.

Das Gericht entscheidet mit Urteil, ob die Ehe geschieden wird. In diesem Urteil wird auch die Frage des Verschuldens abgesprochen. Gegen das Scheidungsurteil kann binnen vier Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden. Sofern beide Partner kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einbringen, ist die Ehe nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig geschieden.

Jeder Ehepartner kann sich vor Gericht selbst vertreten. Es ist aber bei einer Scheidung aus Verschulden dringend zu empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, da das Urteil des Gerichts langfristige und gravierende Auswirkungen vor allem auf den Ehegattenunterhalt hat.

B.1.3.2.Verfahren zur Regelung der Scheidungsfolgen

Nachdem die Ehe durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig geschieden wurde, sind folgende gesonderte Verfahren zu beantragen:

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