Ehegattenunterhalt bei Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§55 EheG)

Anspruch auf Unterhalt hat bei einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in der Regel nur der beklagte Ehepartner.

Das Gericht entscheidet: Der Kläger ist allein oder überwiegend schuldig. (§69 (2) EheG, §61(3) EheG)

Der Ehepartner, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, hat dem anderen Ehepartner Unterhalt wie bei aufrechter Ehe (§94 EheG) zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts bei aufrechter Ehe entspricht im wesentlichen der, wie bei Scheidung aus Verschulden.

Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts: Unterhaltsrechner

Im Unterschied zur Scheidung aus Verschulden, ist der Unterhaltsberechtigte nicht dazu verpflichtet, eine auch zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Wichtiger Sonderfall (§68a EheG, §69b EheG)

Der Ehegatte, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

Das Gericht entscheidet: Der Kläger ist nicht schuldig. (§69 (3) EheG)

Der Ehepartner, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für nicht schuldig an der Scheidung erklärt wird, hat dem anderen Ehepartner Unterhalt nach Billigkeit des Gerichts zu zahlen.

Wichtiger Sonderfall (§68a EheG, §69b EheG)

Der Ehegatte, der die Scheidungsklage einbringt und vom Gericht für nicht schuldig an der Scheidung erklärt wird, ist im Regelfall nicht unterhaltsberechtigt. Er hat aber Anspruch auf Unterhalt, soweit und solange ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (oder mehrerer gemeinsamer Kinder) nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zum fünften Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes und kann aufgrund besonderer Umstände (im Regelfall längstens um weitere drei Jahre befristet) verlängert werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches beträgt in diesem Fall ca. ein Drittel des sich aus dem Unterhaltsrechner ergebenden Betrages.

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