Erlöschen des Unterhaltsanspruches

Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners erlischt mit dessen Wiederverheiratung oder mit dessen Tod. (§§75, 77 EheG)

Mit dem Tod des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartners geht der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners auf die Erben des Unterhaltsverpflichteten über (§78 EheG). Allerdings hat sich der Unterhaltsberechtigte auf seinen Anspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Anlass des Todes des Unterhaltsverpflichteten erhält. Das kann beispielsweise ein Erbteil, eine öffentliche Pension oder eine private Versicherungsleistung sein.

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