Die Familienbeihilfe nach der Scheidung

Die Familienbeihilfe für ein Kind steht nach der Scheidung dem Ehepartner zu, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe der Familienbeihilfe ist vom Alter des Kindes abhängig. Sie beträgt:

ab Geburt: € 105,40
ab 3 Jahren: € 112,70
ab 10 Jahren: € 130,90
von 19 bis 26 Jahre: € 152,70

Wird für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich € 12,80, ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich € 25,50 pro Kind.

Für Studierende kann Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr bezogen werden. Der Anspruch besteht jedoch für jeden Studienabschnitt nur für die jeweilige Mindeststudiendauer plus ein Semester.

Ausnahmsweise kann Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Schwangerschaft oder Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes bezogen werden.

Ist das Kind minderjährig, erfolgt die Zahlung der Familienbeihilfe gewöhnlich an den geschiedenen Ehepartner, bei dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, bei Volljährigkeit des Kindes an dieses selbst.

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