Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen

Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind:

Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen für deren laufende Unterhaltsverpflichtung ist das Jahresdurchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahren heranzuziehen, für deren Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit das Jahreseinkommen des jeweiligen Jahres.

Das steuerlich relevante Jahres(durchschnitts)einkommen ist jedoch für die Berechnung nicht allein maßgebend, wenn das Unternehmen des Unterhaltspflichtigen steuertechnisch keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn erwirtschaftet und die Ausgaben des Unterhaltspflichtigen höher als der Gewinn sind. In diesem Fall sind bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch jene Mittel zugrunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards verwendet. Das sind beispielsweise Mittel aus Kontoüberziehungen, Kreditaufnahmen, Entnahmen aus dem Unternehmen oder sonstige Ausgaben im privaten Bereich.

Andere Einkünfte

Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind folgende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen:

Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen

Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfügt. Diesfalls wird ihm die Verwertung eines Teiles seines verwertbaren Vermögens zugemutet. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dabei sogar unter Zugrundelegung eines fiktiven Verwertungserlöses berechnet werden.

Die Anspannung

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt, d.h. ein Einkommen, das der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit, seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Kenntnisse am Arbeitsmarkt erzielen könnte, wenn:

Bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen nur dann möglich, wenn sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige nicht um Arbeit bemüht oder eine ihm angebotene Stelle nicht annimmt.

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