Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen sind:
- Das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit
- Andere Einkünfte
- Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen
- Die Anspannung
Das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit
Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen für deren laufende Unterhaltsverpflichtung ist das Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen.
Dabei sind folgende Gehaltsbestandteile zur Gänze mitzurechnen:
- Sonderzahlungen, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgelder
- Der durchschnittliche Trinkgeldbezug bei Berufen mit regelmäßigem Trinkgeld
- Abfertigungen, wobei eine gesetzliche Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie ein Vielfaches des Monatsbezuges darstellt.
- Jubiläumsgelder, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
- Überstundenentgelte, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
- Sonn- und Feiertagszulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
- Nachtdienstzulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
- Auslandszulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
- Urlaubsentschädigungen
- Urlaubsabfindungen
- Rückzahlungen des Finanzamtes
- Bilanzgelder
- Prämien
Folgende Gehaltsbestandteile sind nur zur Hälfte mitzurechnen:
- Schmutzzulagen
- Aufwandsentschädigungen
- Tagesgelder
- Trennungsgelder
Andere Einkünfte
Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind folgende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen:
- Pensionseinkommen
- Pensionsvorschüsse
- Notstandshilfe
- Karenzgeld
- Kindergeld
- Kapitalerträgnisse
Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen
Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfügt. Diesfalls wird ihm die Verwertung eines Teiles seines verwertbaren Vermögens zugemutet. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dabei sogar unter Zugrundelegung eines fiktiven Verwertungserlöses berechnet werden.
Die Anspannung
Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt, d.h. ein Einkommen, das der Unterhaltspflichtige
unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit, seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Kenntnisse am Arbeitsmarkt erzielen könnte, wenn:
- der Unterhaltspflichtige absichtlich die Erzielung eines Einkommens unterlässt.
- der Unterhaltspflichtige zunächst angestellt ist, sich dann selbständig macht und dadurch kein oder weniger Einkommen erzielt. Die Anspannung erfolgt in diesem Fall aber erst nach zwei bis drei Jahren seiner Selbständigkeit.
- der Unterhaltspflichtige selbstverschuldet arbeitslos ist.
Bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen nur dann möglich, wenn sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige nicht um Arbeit bemüht oder eine ihm angebotene Stelle nicht annimmt.
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