Die Unterhaltsbemessungsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen

Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen sind:

Das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei unselbständig Erwerbstätigen für deren laufende Unterhaltsverpflichtung ist das Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen.

Dabei sind folgende Gehaltsbestandteile zur Gänze mitzurechnen:

Folgende Gehaltsbestandteile sind nur zur Hälfte mitzurechnen:

Andere Einkünfte

Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind folgende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen:

Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen

Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfügt. Diesfalls wird ihm die Verwertung eines Teiles seines verwertbaren Vermögens zugemutet. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dabei sogar unter Zugrundelegung eines fiktiven Verwertungserlöses berechnet werden.

Die Anspannung

Zur Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wird ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt, d.h. ein Einkommen, das der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit, seiner Fähigkeiten und seiner beruflichen Kenntnisse am Arbeitsmarkt erzielen könnte, wenn:

Bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen nur dann möglich, wenn sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige nicht um Arbeit bemüht oder eine ihm angebotene Stelle nicht annimmt.

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