Ist Kindesunterhalt auch dann zu zahlen, wenn der Unterhaltspflichtige das Kind nicht sehen kann?

Der Unterhaltspflichtige hat auch dann Unterhalt für das Kind zu zahlen, wenn er das Kind aus irgendeinem Grund nicht sehen kann, sei es, dass der andere Elternteil ihm das Kind vorenthält oder es selbst ihn nicht sehen will. Die Unterhaltspflicht besteht auch unabhängig davon, wie sich das Kind dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verhält. Der Unterhalt kann jedoch auf den notdürftigen Unterhalt herabgesetzt werden, wenn ein Enterbungsgrund zulasten des unterhaltsberechtigten Kindes vorliegt. Dies ist z.B. der Fall bei Verurteilung des Kindes zu einer mindestens 20-jährigen Haftstrafe oder bei beharrlicher Lebensführung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Art.

> Druckversion