Das Gerichtsverfahren in Unterhaltssachen

Über Unterhaltsfragen entscheidet das zuständige Gericht im sogenannten Außerstreitverfahren. In diesem Verfahren haben die Parteien die wesentlichen Umstände vorzubringen. Daneben gibt es eine amtswegige Untersuchungspflicht des Gerichtes. Die unterhaltsschuldende Partei ist dabei zur Mitwirkung, vor allem zur Vorlage von Einkommensnachweisen, verpflichtet. Das Gericht kann diesbezüglich auch Anfragen beim Dienstgeber machen. Ist eine Einkommensermittlung nicht möglich, kann das Gericht das Einkommen des Unterhaltsschuldners schätzen.

Je nach Gericht und entscheidender Person dauert es unterschiedlich lange bis zur Entscheidung des Gerichtes. Meist ist eine Entscheidung nicht in kurzer Zeit zu erwarten, sondern erst nach einigen Monaten, in Einzelfällen erst nach Jahren.

Gegen die ergangene Entscheidung (in Beschlussform) des Gerichtes kann binnen 14 Tagen ein Rekurs eingebracht werden. Für die Entscheidung im Rekursverfahren ist das Landesgericht zuständig. Zumeist finden im Rekursverfahren keine mündlichen Verhandlungen, sondern Aufforderungen zur schriftlichen Stellungnahme statt.

Werden im Unterhaltsstreit Rechtsanwälte beigezogen, hat jeder der Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang seine Anwaltskosten selbst zu tragen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig ist (§101(2) Außstr).

Ist es volljährig, sind die Rechtsanwaltskosten von der Partei zu bezahlen, die den Unterhaltsstreit verliert. Bei nur teilweisem Verlieren des Prozesses werden die Kosten anteilig aufgeteilt. (§78 AußStrG)

Wie kann Unterhalt bis zur Entscheidung des Gerichtes erzwungen werden?

Da es bis zur Entscheidung des Gerichtes unter Umständen sehr lange dauert, kann für das minderjährige unterhaltsberechtigte Kind über Antrag bei Gericht nach §382a Exekutionsordnung bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung ein vorläufiger Unterhalt in der Höhe der Familienbeihilfe, die dem Kind zusteht, erwirkt werden. Bei diesem Antrag wird der Unterhaltspflichtige nicht gehört, sondern nur auf Grund der Angaben des für das Kind gestellten Antrages entschieden, es sei denn aus dem bereits vorhandenen Pflegschaftsakt ergibt sich Gegenteiliges des vom Antragsteller Behaupteten.

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