Wann verjährt die Unterhaltsforderung des Kindes?

Die Unterhaltsforderung des unterhaltsberechtigten Kindes verjährt nach 3 Jahren. Rückwirkend kann daher nur für diesen Zeitraum Unterhalt für das Kind gefordert werden. Dabei ist entscheidend, wann eine entsprechende Forderung bei Gericht eingeklagt wird und nicht wann sie außergerichtlich (z.B. durch ein Forderungsschreiben an den Unterhaltspflichtigen) geltend gemacht wird.

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