Bei Uneinbringlichkeit des Kindesunterhalts

Unterhaltsvorschuss durch den Staat (§§2-4 UVG)

Unterhaltsvorschuss durch den Staat kann vom Jugendamt oder vom betreuenden Elternteil beantragt werden. Mit Bewilligung des Unterhaltsvorschusses wird der Jugendwohlfahrtsträger (die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat) automatisch zum alleinigen Vertreter des Kindes in der Unterhaltssache bestellt.

Der Staat bevorschusst den Unterhalt für das Kind, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die gegen den Unterhaltsschuldner eingeleitete Exekution konnte innerhalb der letzten 6 Monate die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht einbringlich machen oder eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner erscheint auf Grund besonderer Umstände von vornherein aussichtslos.

Der Unterhaltsschuldner geht einer Beschäftigung nach und erzielt ein Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt (außer er ist länger als einen Monat in inländischer Haft).

Höhe des Unterhaltsvorschusses (§§5, 6 UVG)

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht der Unterhaltshöhe, die ursprünglich vom Gericht festgesetzt wurde. Sie ist jedoch nach oben hin beschränkt durch den Richtsatz der Halbwaisenpension nach ASVG. Dieser beträgt für das Jahr 2005 € 439,98 monatlich.

Ist die Unterhaltshöhe gerichtlich noch nicht festgesetzt oder ist der Unterhaltspflichtige in inländischer Haft, beträgt die Höhe des Unterhaltsvorschusses:

Das Gericht kann bei der Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss die bereits festgesetzte Höhe der Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich Bestehen und Angemessenheit prüfen. Es kann nach dieser Prüfung die Höhe des Vorschusses herabsetzen oder den Vorschuss überhaupt verweigern. Dagegen kann binnen 14 Tagen Rekurs einlegen werden.

Vorschüsse an Unterhalt werden für längstens 3 Jahre (§8 UVG) bewilligt. Wenn sich an den Verhältnissen nichts geändert hat, werden sie danach über Antrag weitergewährt. Verändern sich die Verhältnisse des Kindes z.B. durch Zahlungen oder Naturalleistungen des Unterhaltsschuldners, durch eigene Einkünfte des Kindes oder durch Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes mit dem Unterhaltsschuldner, so hat der betreuende Elternteil dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Zu Unrecht kassierte Unterhaltsvorschüsse können rückgefordert werden. Dafür haftet nicht nur der betreuende Elternteil, sondern auch das Kind. (§22 UVG)

> Druckversion